Artikel 400 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
Bei der Umrechnung der Beträge gemäß Artikel 399 in Landeswährung können die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus dieser Umrechnung ergeben, um höchstens 10 % auf- oder abrunden.
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