Artikel 397 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
TITEL XIV VERSCHIEDENES
KAPITEL 1 Durchführungsmaßnahmen
Artikel 397
Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen.
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