EU-RechtRichtlinienDas gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen UnionTITEL XIII AUSNAHMENKAPITEL 2 Im Wege einer Ermächtigung genehmigte AusnahmenAbschnitt 1 Maßnahmen zur Vereinfachung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehungArtikel 395

Artikel 395

In Kraft seit 01. Januar 2007
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