EU-RechtRichtlinienDas gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen UnionTITEL XIII AUSNAHMENKAPITEL 2 Im Wege einer Ermächtigung genehmigte AusnahmenAbschnitt 1 Maßnahmen zur Vereinfachung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehungArtikel 394

Artikel 394

In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date