EU-RechtRichtlinienDas gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen UnionTITEL V ORT DES STEUERBAREN UMSATZESKAPITEL 1 Ort der Lieferung von GegenständenAbschnitt 3 Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer EisenbahnArtikel 37

Artikel 37

In Kraft seit 01. Januar 2007
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