Artikel 357 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
TITEL XII SONDERREGELUNGEN
KAPITEL 6 Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 357
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten bis zum 31. Dezember 2006.
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