EU-RechtRichtlinienDas gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen UnionTITEL V ORT DES STEUERBAREN UMSATZESKAPITEL 1 Ort der Lieferung von GegenständenAbschnitt 1 Lieferung von Gegenständen ohne BeförderungArtikel 31

Artikel 31

In Kraft seit 01. Januar 2007
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