Artikel 31 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
TITEL V ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
KAPITEL 1 Ort der Lieferung von Gegenständen
Abschnitt 1 Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung
Artikel 31
Rückverweise
Wird der Gegenstand nicht versandt oder befördert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet.
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