Artikel 266 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
TITEL XI PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN
KAPITEL 6 Zusammenfassende Meldung
Artikel 266
Abweichend von den Artikeln 264 und 265 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die zusammenfassende Meldung weitere Angaben enthält.
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