Artikel 264 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
(1) Die zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der er Gegenstände im Sinne des Artikels 138 Absatz 1 geliefert hat;
b) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines jeden Erwerbers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der ihm die Gegenstände geliefert wurden;
c) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der er eine Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c bewirkt hat, sowie seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung;
d) für jeden einzelnen Erwerber den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen, durch den Steuerpflichtigen;
e) bei der Lieferung von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c den gemäß Artikel 76 ermittelten Gesamtbetrag der Lieferungen;
f) den Betrag der gemäß Artikel 90 durchgeführten Berichtigungen.
(2) Der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Betrag ist für das Kalenderquartal zu melden, in dem der Steueranspruch eingetreten ist.
Der in Absatz 1 Buchstabe f genannte Betrag ist für das Kalenderquartal zu melden, in dem die Berichtigung dem Erwerber mitgeteilt wird.
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