Artikel 263 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
(1) Eine zusammenfassende Meldung ist für jedes Kalenderquartal innerhalb eines Zeitraums und nach den Modalitäten abzugeben, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.
Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, dass die zusammenfassenden Meldungen monatlich abgegeben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige die in Absatz 1 genannten zusammenfassenden Meldungen elektronisch abgeben darf, und können die elektronische Abgabe auch vorschreiben.
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