Artikel 262 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss eine zusammenfassende Meldung abgeben, in der die Erwerber mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer aufgeführt sind, denen er unter den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c Gegenstände geliefert hat, sowie die Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen er Gegenstände geliefert hat, die ihm im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des Artikels 42 geliefert wurden.
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