Artikel 260 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
TITEL XI PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN
KAPITEL 5 Erklärungspflichten
Artikel 260
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Erklärungspflichten in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen fest.
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