Artikel 249 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder empfangene Rechnungen elektronisch in einer Weise auf, die einen Online-Zugriff auf die Daten gewährleistet, und liegt der Aufbewahrungsort in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, für die Zwecke dieser Richtlinie im Rahmen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und soweit dies für diese Behörden zur Kontrolle erforderlich ist, das Recht auf elektronischen Zugriff auf diese Rechnungen sowie auf deren Herunterladen und Verwendung.
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