Artikel 236 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Werden mehrere Rechnungen gebündelt elektronisch an ein und denselben Rechnungsempfänger übermittelt oder für diesen bereitgehalten, ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind.
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