Artikel 229 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
TITEL XI PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN
KAPITEL 3 Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 4 Rechnungsangaben
Artikel 229
Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass die Rechnungen unterzeichnet sind.
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