Artikel 225 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen, besondere Anforderungen festlegen, wenn der Dritte oder der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger, der die Rechnung ausstellt, seinen Sitz in einem Land hat, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 76/308/EWG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 vergleichbar ist.
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