Artikel 224 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
(1) Rechnungen dürfen von einem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen, die von einem Steuerpflichtigen bewirkt werden, ausgestellt werden, sofern dies zwischen den beiden Parteien vorher vereinbart wurde und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur Akzeptierung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt.
(2) Die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, legen die Voraussetzungen und Einzelheiten der vorherigen Vereinbarungen sowie der Verfahren zur Rechnungsakzeptierung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger fest.
(3) Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen, weitere Anforderungen für die Ausstellung von Rechnungen durch den Erwerber oder Dienstleistungsempfänger festlegen. Sie können insbesondere verlangen, dass solche Rechnungen im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen ausgestellt werden.
Auf jeden Fall müssen die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen unabhängig vom Sitz des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers gelten.
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