Artikel 217 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Für die Zwecke dieses Kapitels gilt als „elektronische Übermittlung oder Bereitstellung“ die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten für den Empfänger mittels elektronischer Einrichtungen zur Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression) und Aufbewahrung unter Verwendung von Draht, Funk, optischen oder anderen elektromagnetischen Medien.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden