Artikel 200 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
TITEL XI PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN
KAPITEL 1 Zahlungspflicht
Abschnitt 1 Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus
Artikel 200
Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, die einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bewirkt.
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