Artikel 152 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
TITEL IX STEUERBEFREIUNGEN
KAPITEL 8 Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen
Artikel 152
Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gold an Zentralbanken von der Steuer.
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