Artikel 130 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
Die Slowakei darf einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 5 % auf folgende Umsätze beibehalten:
a) Bauleistungen für Wohngebäude in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, bis zum 31. Dezember 2007;
b) Lieferung von Heizenergie für Heizzwecke und Warmwasserbereitung an Privathaushalte und Kleinunternehmer, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, ausgenommen Rohstoffe für die Erzeugung von Heizenergie, bis zum 31. Dezember 2008.
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