Artikel 123 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
Die Tschechische Republik darf bis zum 31. Dezember 2007 einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 5 % auf folgende Umsätze beibehalten:
a) Lieferung von Heizenergie an Haushalte und Kleinunternehmer, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, für Heizzwecke und für die Bereitung von Warmwasser, ausgenommen Rohstoffe für die Erzeugung von Heizenergie;
b) Bauleistungen für den Wohnungsbau in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial.
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