Artikel 109 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
TITEL VIII STEUERSÄTZE
KAPITEL 4 Bis zur Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende besondere Bestimmungen
Artikel 109
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung.
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