Artikel 2 Geltungsbereich — Technische Vorschriften für Binnenschiffe
(1) Diese Richtlinie gilt gemäß Anhang II Artikel 1.01 für folgende Fahrzeuge:
a) Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;
b) Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.
(2) Darüber hinaus gilt diese Richtlinie gemäß Anhang II Artikel 1.01 für alle folgenden Fahrzeuge:
a) Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach Absatz 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
b) Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste befördern;
c) schwimmende Geräte.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
a) Fähren;
b) Militärfahrzeuge;
c) Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die
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