Artikel 14 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe — Technische Vorschriften für Binnenschiffe
Die Gültigkeitsdauer eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe kann von der Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, ausnahmsweise ohne technische Untersuchung gemäß Anhang II verlängert werden. Eine solche Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird in diesem Zeugnis vermerkt.
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