Artikel 13 Erneuerung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe — Technische Vorschriften für Binnenschiffe
(1) Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nach den in Artikel 8 vorgesehenen Bedingungen erneuert.
(2) Für die Erneuerung der vor dem 30. Dezember 2008 erteilten Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II.
(3) Für die Erneuerung der nach dem 30. Dezember 2008 erteilten Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II, die nach der Zeugniserteilung in Kraft getreten sind.
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