Artikel 12 Ersetzung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe — Technische Vorschriften für Binnenschiffe
Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein gültiges Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe, das verloren gegangen oder beschädigt worden ist, ersetzt werden kann.
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