Artikel 32 Überprüfung — Gleichstellung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt
Gliederung
TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32 Überprüfung
Die Kommission überprüft spätestens bis zum 15. Februar 2013 die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt, soweit sie dies für erforderlich hält, Änderungen vor.
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