Artikel 3 Positive Maßnahmen — Gleichstellung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Positive Maßnahmen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf die Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben Maßnahmen im Sinne von Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags beibehalten oder beschließen.
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