Artikel 29 Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts — Gleichstellung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt
Gliederung
TITEL III HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 3 Allgemeine horizontale Bestimmungen
Artikel 29 Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Formulierung und Durchführung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Tätigkeiten in den in dieser Richtlinie genannten Bereichen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden