Artikel 24 Viktimisierung — Gleichstellung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt
Gliederung
TITEL III HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 3 Allgemeine horizontale Bestimmungen
Artikel 24 Viktimisierung
Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer sowie die aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten vorgesehenen Arbeitnehmervertreter vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.
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