Artikel 23 Einhaltung — Gleichstellung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt
Gliederung
TITEL III HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 3 Allgemeine horizontale Bestimmungen
Artikel 23 Einhaltung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;
b) mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarende Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und allen sonstigen Vereinbarungen und Regelungen nichtig sind, für nichtig erklärt werden können oder geändert werden;
c) betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die solche Bestimmungen enthalten, nicht durch Verwaltungsmaßnahmen genehmigt oder für allgemeinverbindlich erklärt werden können.
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