Artikel 53 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
KAPITEL VIII
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Artikel 53
Rückverweise
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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