Artikel 5 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
KAPITEL II Anfangskapital
Artikel 5
Rückverweise
1. Wertpapierfirmen, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in Bezug auf Finanzinstrumente eingehen, wohl aber im Kundenauftrag Gelder und/oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten, müssen ein Anfangskapital von mindestens 125000 EUR aufweisen:
a) Entgegennahme und Weiterleitung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,
b) Ausführung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente, oder
c) Verwaltung individueller Anlage-Portfolios, bestehend aus Finanzinstrumenten.
2. Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die Aufträge von Anlegern über Finanzinstrumente ausführen, gestatten, diese auf eigene Rechnung zu halten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) diese Positionen werden nur übernommen, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken;
b) der Gesamtmarktwert aller solcher Positionen beträgt höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma;
c) die Anforderungen nach den Artikeln 18, 20 und 28 sind erfüllt; und
d) die Übernahme solcher Positionen erfolgt nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist.
Das Halten von Nicht-Handelsbuchpositionen in Finanzinstrumenten zwecks Anlage von Eigenmitteln gilt nicht als Handel im Sinne der Dienstleistungen des Absatzes 1 oder im Sinne von Absatz 3.
3. 50000
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