Artikel 47 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
Rückverweise
Bis zum 31. Dezember 2009 oder bis zu einem von den zuständigen Behörden auf Einzelfallbasis festgelegten früheren Zeitpunkt können Finanzinstitute, die vor dem 1. Januar 2007 eine besondere Risikomodell-Anerkennung gemäß Anhang V Nummer 1 erhalten haben, für die Zwecke dieser Anerkennung die Nummern 4 und 8 des Anhangs V der Richtlinie 93/6/EWG in ihrer Fassung vor dem 1. Januar 2007 anwenden.
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