Artikel 42 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
Rückverweise
1. ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.
5. November 2003
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 sowie von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3. Unbeschadet der bereits angenommenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung von Vorschriften, die die Annahme von technischen Bestimmungen, Änderungen und Beschlüssen gemäß Absatz 2 erfordern, nach Ablauf eines Zwei-Jahres-Zeitraums nach Annahme dieser Richtlinie, spätestens aber zum 1. April 2008 ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können auf Vorschlag der Kommission die betreffenden Vorschriften gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern; zu diesem Zweck überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Vorschriften vor Ablauf des vorgenannten Zeitraums oder Datums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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