Artikel 41 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
Rückverweise
1. Nach dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Verfahren befindet die Kommission über technische Anpassungen in den folgenden Bereichen:
a) die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie;
b) die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 3, um der Entwicklung auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen;
c) die Anpassung des nach den Artikeln 5 bis 9 erforderlichen Anfangskapitals sowie des in Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Betrags zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen;
d) die Anpassung der Kategorien von Wertpapierfirmen in Artikel 20 Absätze 2 und 3, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen;
e) die Klärung der Anforderung in Artikel 21 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie;
f) die Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen mit späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche;
g) die Anpassung der technischen Bestimmungen in den Anhängen I bis VII infolge von Entwicklungen auf den Finanzmärkten, der Risikobewertung, bei den Rechnungslegungsstandards und ‐anforderungen, mit denen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird oder die die Konvergenz der Aufsichtspraktiken betreffen; und
h) technische Anpassungen zur Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 65 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Überprüfung.
2. Keine der in Kraft gesetzten Durchführungsmaßnahmen darf die wesentlichen Vorschriften dieser Richtlinie ändern.
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