Artikel 38 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
Rückverweise
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben eng zusammen; dies gilt insbesondere dann, wenn Wertpapierdienstleistungen auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen erbracht werden.
Die zuständigen Behörden liefern einander auf Anfrage sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Instituten, insbesondere der Einhaltung der in dieser Richtlinie genannten Vorschriften, zu erleichtern.
2. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegt den folgenden Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis:
a) für Wertpapierfirmen gelten die in den Artikeln 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Verpflichtungen; und
b) für Kreditinstitute gelten die in den Artikeln 44 bis 52 der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehenen Verpflichtungen.
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