Artikel 36 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
Rückverweise
1. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, welche für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zuständig sind. Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
2. Die zuständigen Behörden sind Behörden oder Stellen, die nach nationalem Recht oder von den Behörden als Teil des im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Aufsichtssystems offiziell anerkannt sind.
3. Die zuständigen Behörden sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet; sie müssen insbesondere überwachen können, wie sich das jeweilige Handelsbuch zusammensetzt.
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