Artikel 34 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
Rückverweise
Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass jede Wertpapierfirma sowohl die Anforderungen in Artikel 13 der Richtlinie 2004/39/EG als auch die Anforderungen in den Artikeln 22 und 123 der Richtlinie 2006/48/EG, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Anwendungsstufen in den Artikeln 68 bis 73 der letztgenannten Richtlinie, zu erfüllen hat.
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