Artikel 33 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
Rückverweise
1. Alle Handelsbuchpositionen unterliegen Bewertungsregeln nach dem Grundsatz der Vorsicht, wie sie in Anhang VII Teil B spezifiziert sind. Gemäß diesen Regeln stellen die Institute sicher, dass jeder für eine Handelsbuchposition ausgewiesene Wert angemessen den derzeitigen Marktwert berücksichtigt. Dieser Wert muss einen angemessenen Grad an Sicherheit widerspiegeln, der der dynamischen Wesensart der Handelsbuchpositionen, den Anforderungen der aufsichtlichen Solidität und der Funktionsweise und dem Zweck der Eigenkapitalanforderungen im Hinblick auf die Handelsbuchpositionen Rechnung trägt.
2. Die Handelsbuchpositionen werden zumindest einmal täglich neu bewertet.
3. Sind die Marktpreise nicht ohne weiteres zu ermitteln, so können die zuständigen Behörden davon absehen, die Einhaltung der Absätze 1 und 2 zu verlangen; sie schreiben den Instituten die Verwendung alternativer Bewertungsverfahren vor, sofern diese Verfahren dem Kriterium der Vorsicht gerecht werden und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden.
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