Artikel 31 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
Rückverweise
Die zuständigen Behörden können zulassen, dass die in den Artikeln 111 bis 117 der Richtlinie 2006/48./EG genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) das auf das Nicht-Handelsbuch entfallende Risiko gegenüber dem Einzelkunden oder der Kundengruppe überschreitet nicht die in den Artikeln 111 bis 117 der Richtlinie 2006/48/EG genannten und unter Berücksichtigung der Eigenmittel im Sinne jener Richtlinie berechneten Obergrenzen, so dass sich die Überschreitung allein aus dem Handelsbuch ergibt;
b) das Institut erfüllt in Bezug auf die Überschreitung der Obergrenzen nach Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG eine zusätzliche Kapitalanforderung, die gemäß Anhang VI jener Richtlinie berechnet wird;
c) dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf das Handelsbuchrisiko gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe 500 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten;
d) alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten; und
e) die Institute melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle Fälle, in denen die in Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Obergrenzen in den vorangegangenen drei Monaten überschritten worden sind.
In jedem der in Buchstabe e genannten Fälle, in denen die Obergrenzen überschritten worden sind, wird die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden mitgeteilt.
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