Artikel 27 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
Rückverweise
1. Bei der Berechnung der Eigenmittel auf konsolidierter Basis ist Artikel 65 der Richtlinie 2006/48/EG anzuwenden.
2. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können die Gültigkeit der nach Kapitel IV auf die betreffenden Institute anwendbaren speziellen Eigenmitteldefinitionen bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel anerkennen.
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