Artikel 2 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
Rückverweise
1. Vorbehaltlich der Artikel 18, 20, 22 bis 32, 34 und 39 dieser Richtlinie gelten die Artikel 68 bis 73 der Richtlinie 2006/48/EG für Wertpapierfirmen entsprechend. Bei der Anwendung der Artikel 70 bis 72 der Richtlinie 2006/48/EG auf Wertpapierfirmen ist jede Bezugnahme auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat als Bezugnahme auf eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat und jede Bezugnahme auf ein EU-Mutterkreditinstitut als Bezugnahme auf eine EU-Mutterwertpapierfirma zu verstehen.
Hat ein Kreditinstitut eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat als Mutterunternehmen, so unterliegt ausschließlich diese Mutterwertpapierfirma den Anforderungen auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 71 bis 73 der Richtlinie 2006/48/EG.
Hat eine Wertpapierfirma ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat als Mutterunternehmen, so unterliegt ausschließlich dieses Mutterkreditinstitut den Anforderungen auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 71 bis 73 der Richtlinie 2006/48/EG.
Hat eine Finanzholdinggesellschaft sowohl ein Kreditinstitut als auch eine Wertpapierfirma als Tochter, gelten für das Kreditinstitut die Anforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Finanzholdinggesellschaft.
2. Gehört einer Gruppe gemäß Absatz 1 kein Kreditinstitut an, so wird die Richtlinie 2006/48/EG wie folgt angewandt:
a) Jede Bezugnahme auf Kreditinstitute ist als eine Bezugnahme auf Wertpapierfirmen zu verstehen.
b) In Artikel 125 und Artikel 140 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG sind alle Bezugnahmen auf andere Artikel jener Richtlinie 2006/48/EG als eine Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/39/EG zu verstehen.
c) In Artikel 39 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG sind die Bezugnahmen auf den Europäischen Bankenausschuss als Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission zu verstehen.
d) Abweichend von Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erhält für den Fall, dass eine Gruppe kein Kreditinstitut umfasst, der erste Satz jenes Artikels folgende Fassung: „Wenn eine Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen.“
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
§ 44 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…