Artikel 17 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
KAPITEL IV Eigenmittel
Artikel 17
Rückverweise
1. Berechnet ein Institut risikogewichtete Forderungsbeträge für die Zwecke von Anhang II der vorliegenden Richtlinie gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG, so gilt für die Berechnung gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG Folgendes:
a) Wertberichtigungen, die vorgenommen werden, um der Kreditqualität der Gegenpartei Rechnung zu tragen, können in die Summe der Wertberichtigungen und Rückstellungen einbezogen werden, die für die in Anhang II genannten Risiken gemacht werden; und
b) vorbehaltlich der Zustimmung seitens der zuständigen Behörden wird — sofern das Kreditrisiko der Gegenpartei bei der Bewertung einer Position des Handelsbuchs angemessen berücksichtigt wurde — der erwartete Verlustbetrag für das Gegenparteiausfallrisiko mit Null bewertet.
Für die Zwecke von Buchstabe a werden für solche Institute derartige Wertberichtigungen nur in Übereinstimmung mit diesem Absatz den Eigenmitteln zugerechnet.
2. Für die Zwecke dieses Artikels finden die Artikel 153 und 154 der Richtlinie 2006/48/EG Anwendung.
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