Artikel 16 — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Gliederung
KAPITEL IV Eigenmittel
Artikel 16
Rückverweise
Bei Wertpapierfirmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 22 gilt, erfolgt die Berechnung der Eigenmittel nach den Artikeln 13 bis 15 wie folgt:
a) die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d genannten schwer realisierbaren Aktiva werden abgezogen;
b) der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ausschluss umfasst nicht Kapitalbestandteile nach Artikel 57 Buchstaben l bis p der Richtlinie 2006/48/EG, welche eine Wertpapierfirma in Unternehmen besitzt, die unter die Konsolidierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie fallen;
c) die in Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG genannten Beschränkungen werden berechnet, indem von den ursprünglichen Eigenmitteln die in Artikel 57 Buchstaben l bis p jener Richtlinie genannten Kapitalbestandteile im Sinne von Buchstabe b des vorliegenden Artikels abgezogen werden, die zu den ursprünglichen Eigenmitteln dieser Unternehmen gehören; und
d) die in Artikel 57 Buchstaben l bis p der Richtlinie 2006/48/EG genannten Kapitalbestandteile im Sinne von Buchstabe c des vorliegenden Artikels werden von den ursprünglichen Eigenmitteln abgezogen und nicht von der Summe aller Kapitalbestandteile, wie in Artikel 66 Absatz 2 jener Richtlinie vorgeschrieben, vor allem bei Anwendung der Artikel 13 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie.
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