ANHANG VI BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR GROSSRISIKEN — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
1. Die Berechnung der in Artikel 31 Buchstabe b genannten Überschreitung erfolgt anhand der Elemente des gesamten Handelsbuchrisikos gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder die Anforderungen gemäß Anhang II zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Artikel 31 Buchstabe a entspricht.
2. Ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Kapitalanforderung 200 % der in Nummer 1 genannten Anforderungen für diese Elemente.
3. Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Nummer 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder der Anforderungen gemäß Anhang II zugeordnet. Das Institut muss daraufhin einer zusätzlichen Kapitalanforderung genügen, die der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder den Anforderungen gemäß Anhang II für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1, entspricht.
| Überschreitung der Obergrenzen(in % des Eigenkapitals) | Faktor |
| bis 40 % | 200 % |
| zwischen 40 % und 60 % | 300 % |
| zwischen 60 % und 80 % | 400 % |
| zwischen 80 % und 100 % | 500 % |
| zwischen 100 % und 250 % | 600 % |
| über 250 % | 900 % |
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden