ANHANG V VERWENDUNG INTERNER MODELLE ZUR BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN — Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
1. Sofern die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko und/oder das Warenpositionsrisiko anstelle der Verfahren der Anhänge I, III und IV oder in Verbindung mit diesen sein eigenes internes Risikomanagementmodell zu verwenden. In jedem einzelnen Fall ist die ausdrückliche Anerkennung der Verwendung eines solchen Modells zur Überwachung der Eigenkapitalanforderungen durch die zuständigen Behörden erforderlich.
2. Die Anerkennung erfolgt nur dann, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass das Risikomanagementmodell des Instituts auf einem soliden Konzept beruht und korrekt angewandt wird und dass insbesondere folgende Qualitätsnormen eingehalten werden:
a) das interne Risikomessmodell ist eng in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden und dient als Grundlage für die Meldung von Risikopositionen an die Geschäftsleitung des Instituts;
b) das Institut verfügt über eine vom Handelsbereich unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Diese Abteilung muss für die Gestaltung und Anwendung des Risikomanagementsystems des Instituts verantwortlich sein. Sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells des Instituts und über die geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung der Handelsgeschäfte. Die Abteilung führt ferner die erste Validierung sowie alle weiteren Validierungen des internen Modells durch;
c) der Vorstand und die Geschäftsleitung des Instituts sind aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt, und die Geschäftsleitungsebene, auf der die täglichen Berichte der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung geprüft werden, muss über hinreichende Befugnisse verfügen, um sowohl die Reduzierung von Positionen einzelner Händler als auch die Senkung des von dem Institut eingegangenen Gesamtrisikos durchsetzen zu können;
d) das Institut verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die mit komplexen Modellen im Handelsbereich, bei der Risikosteuerung und -überwachung, der Revision und der Abwicklung umgehen können;
e) das Institut verfügt über feststehende Verfahren zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung schriftlich festgelegter interner Strategien und Kontrollen hinsichtlich der Funktionsweise des Risikomesssystems insgesamt;
f) die Modelle des Instituts haben sich nachweislich durch Risikomessungen von akzeptabler Genauigkeit bewährt;
g) das Institut führt häufig ein systematisches Krisentestprogramm durch, dessen Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft werden und ihren Niederschlag in den von ihr festgelegten Strategien und Begrenzungen finden. Dieses Programm erfasst insbesondere die Illiquidität von Märkten unter angespannten Marktbedingungen, das Konzentrationsrisiko, ein Vorhandensein von aus Käufer- oder Verkäufersicht wenig liquiden Märkten („one-way market“), Ereignis- und jump-to-default-Risiken, fehlende Produktlinearität, weit aus dem Geld notierte Positionen, Positionen mit hohen Preisschwankungen und andere Risiken, die vom internen Modell unter Umständen nicht ausreichend abgedeckt werden. Bei der Simulierung von Schocks wird der Art der Portfolios und der Zeit, die unter schwierigen Marktbedingungen zur Absicherung oder Steuerung von Risiken erforderlich sein könnte, Rechnung getragen; und
h) das Institut muss als Teil seiner regelmäßigen internen Revision eine unabhängige Überprüfung seines Risikomesssystems vornehmen.
In die unter Buchstabe h in Absatz 1 genannte Überprüfung sind sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch die der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung einzubeziehen. Mindestens einmal im Jahr muss das Institut eine Überprüfung seines gesamten Risikomanagementsystems vornehmen.
In diese Überprüfung ist Folgendes einzubeziehen:
a) die Angemessenheit der schriftlichen Unterlagen über das Risikomanagementsystem und seine Verfahren und über die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung;
b) die Einbindung der Messungen des Marktrisikos in das tägliche Risikomanagement und die Zuverlässigkeit des Management-Informationssystems;
c) die Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels- und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Preismodelle für Risiken und Bewertungssysteme;
d) die Bandbreite der von dem Risikomessmodell erfassten Marktrisiken und die Validierung etwaiger signifikanter Änderungen des Risikomessverfahrens;
e) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten betreffend die Positionen, die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitäts- und Korrelationsannahmen und die Richtigkeit der Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen;
f) die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, der Zeitnähe und der Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der in den internen Modellen verwendeten Datenquellen; und
g) die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Rückvergleiche, mit denen die Genauigkeit des Modells getestet wird.
3. Das Institut verfügt über Verfahren, die gewährleisten, dass sein internes Modell von geeigneter und qualifizierter, von der Entwicklung unabhängiger Seite angemessen validiert wurde, damit sichergestellt ist, dass es konzeptionell solide ist und alle wesentlichen Risiken erfasst. Die Validierung erfolgt sowohl bei der Entwicklung als auch bei jeder wesentlichen Änderung des internen Modells. Darüber hinaus werden von Zeit zu Zeit Validierungen durchgeführt, insbesondere jedoch nach jedem wesentlichen Strukturwandel auf dem Markt oder jeder Änderung der Portfoliozusammensetzung, wenn die Gefahr besteht, dass das interne Modell diesen nicht länger gerecht wird. Sollten neue Techniken und vorbildliche Praktiken entwickelt werden, so werden diese von den Instituten übernommen. Die Modellvalidierung ist nicht auf Rückvergleiche beschränkt, umfasst zumindest aber Folgendes:
a) Tests, anhand derer nachgewiesen wird, dass alle dem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben;
b) zusätzliche eigene Tests zur Validierung des internen Modells, die die Institute neben den vorgeschriebenen Rückvergleichen in Bezug auf die Risiken und die Struktur ihrer Portfolios durchführen; und
c) den Einsatz hypothetischer Portfolios, durch die sichergestellt werden soll, dass das interne Modell eventuell auftretende, besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko, erfassen kann.
4. Das Institut überwacht die Genauigkeit und Leistungsfähigkeit seines Modells mit Hilfe regelmäßiger Rückvergleiche. Bei diesen Rückvergleichen müssen für jeden Geschäftstag der für diesen Tag unter Zugrundelegung des institutseigenen Modells errechnete Wert des Risikopotenzials der Tagesendpositionen des Portfolios und die Änderung des Portfoliowertes im Vergleich zum Tagesendwert des darauf folgenden Geschäftstages einander gegenübergestellt werden.
Die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut in der Lage ist, Rückvergleiche sowohl für tatsächliche als auch für hypothetische Änderungen des Portfoliowertes durchzuführen. Ein Rückvergleich für hypothetische Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem Wert am Ende des darauf folgenden Tages unter der Annahme unveränderter Tagesendpositionen. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein Institut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung seiner Rückvergleiche zu ergreifen hat, wenn diese für unzureichend gehalten werden. Die zuständigen Behörden können den Instituten vorschreiben, für hypothetische Handelsergebnisse (d. h. anhand von Änderungen des Portfoliowerts, die bei unveränderten Tagesendpositionen eintreten würden) oder tatsächliche Handelsergebnisse (d. h. ohne Gebühren, Provisionen und Nettozinserträge) oder für beides Rückvergleiche durchzuführen.
5. Die zuständigen Behörden können die Verwendung des internen Modells eines Instituts zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko von gehandelten Schuldinstrumenten und Aktien anerkennen, wenn dieses neben den nachstehend in diesem Anhang genannten Voraussetzungen die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) es erklärt die Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf;
b) es erfasst Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfolio-Zusammensetzung;
c) es funktioniert korrekt auch in ungünstigem Umfeld;
d) es wird durch Rückvergleiche überprüft, anhand deren beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird. Wenn die zuständigen Behörden derartige Rückvergleiche auf der Grundlage aussagekräftiger Teil-Portfolios zulassen, so müssen diese Teil-Portfolios durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden;
e) es erfasst das adressenbezogene Basisrisiko, d. h. die Institute sollten in der Lage sein zu zeigen, dass das interne Modell auf wesentliche spezifische Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Positionen fein reagiert; und
f) es erfasst das Ereignisrisiko.
Das Institut muss ferner folgende Voraussetzungen erfüllen:
besteht bei einem Institut ein Ereignisrisiko, das sich aufgrund der Tatsache, dass es über die zehntägige Haltedauer und das 99 %ige Konfidenzniveau hinausgeht (d. h. geringe Wahrscheinlichkeit und äußerst schwerwiegende Ereignisse), nicht in den Tageswerten des Risikopotenzials widerspiegelt, so stellt das Institut sicher, dass die Auswirkungen solcher Ereignisse bei seiner internen Eigenkapitalbewertung berücksichtigt werden; und
bei dem institutsinternen Modell wird das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien konservativ bewertet. Darüber hinaus erfüllt das interne Modell die Mindestanforderungen an Daten. Indikatoren werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.
Sollten neue Techniken und vorbildliche Praktiken entwickelt werden, so werden diese von den Instituten übernommen.
Überdies muss das Institut über einen Ansatz verfügen, um bei der Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen Ausfallrisiken seiner Handelsbuchpositionen zu erfassen, die über die Risiken hinausgehen, die im Wert des Risikopotentials enthalten sind, wie in den vorangegangenen Anforderungen dieser Nummer ausgeführt. Um bei der Berechnung der zusätzlichen Ausfallrisikobelastung eine Doppelzählung zu vermeiden, kann ein Institut das Ausmaß berücksichtigen, in dem Ausfallrisiken bereits in den Wert des Risikopotentials einbezogen wurden, insbesondere für Risikopositionen, die bei ungünstigen Marktbedingungen oder anderen Anzeichen einer Verschlechterung im Kreditumfeld innerhalb von 10 Tagen geschlossen werden könnten und geschlossen würden. Institute, die ihr zusätzliches Ausfallrisiko in Form eines Zuschlags berechnen, müssen über Verfahren zur Validierung der Berechnung verfügen.
Das Institut muss nachweisen, dass sein Ansatz die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar dem Ansatz gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt, unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und erforderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität widerzuspiegeln.
Ein Institut, das das zusätzliche Ausfallrisiko nicht durch einen intern entwickelten Ansatz erfasst, muss die Ersatzlösung einer Berechnung des Zuschlags mit einem Ansatz wählen, der entweder im Einklang mit dem Ansatz gemäß den Artikeln 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG oder mit dem Ansatz gemäß den Artikeln 84 bis 89 jener Richtlinie steht.
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6. Für Institute, die interne Modelle verwenden, die nicht gemäß Nummer 4 anerkannt sind, wird eine besondere, nach Anhang I berechnete Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko vorgeschrieben.
7. Für die Zwecke von Nummer 9 Buchstabe b werden die Ergebnisse der eigenen Berechnungen des Instituts mit einem Faktor von mindestens 3 multipliziert.
8. Dieser Multiplikationsfaktor wird um einen Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1 erhöht, der sich nach der Zahl der Überschreitungen richtet, die sich aus den Rückvergleichen des Instituts für die unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage ergeben haben. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein Institut bei der Berechnung der Überschreitungen durch Rückvergleiche durchgängig entweder die tatsächlichen oder die hypothetischen Änderungen des Portfoliowertes zugrunde legen muss. Eine Überschreitung liegt vor, wenn eine eintägige Änderung des Portfoliowertes den mit Hilfe des institutseigenen Modells errechneten Wert des Risikopotenzials für denselben Eintageszeitraum überschreitet. Zur Ermittlung des Zuschlagsfaktors wird die Zahl der Überschreitungen zumindest einmal pro Quartal berechnet.Tabelle 1Zahl der ÜberschreitungenZuschlags-faktorWeniger als 50,0050,4060,5070,6580,7590,8510 oder mehr1,00
Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen und unter außergewöhnlichen Umständen davon absehen, den Multiplikationsfaktor um den Zuschlagsfaktor gemäß Tabelle 1 zu erhöhen, wenn das Institut den zuständigen Behörden nachweist, dass eine derartige Erhöhung nicht gerechtfertigt wäre und das Modell grundsätzlich solide ist.
Legt eine große Zahl von Überschreitungen nahe, dass das Modell nicht ausreichend genau ist, so widerrufen die zuständigen Behörden die Anerkennung des Modells oder machen die unverzügliche Verbesserung des Modells durch geeignete Maßnahmen zur Auflage.
Um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die Angemessenheit des Zuschlagsfaktors laufend zu überwachen, teilen die Institute ihnen unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Arbeitstagen mit, wenn aufgrund ihrer Rückvergleiche Überschreitungen ausgewiesen werden, die gemäß der vorstehenden Tabelle einen höheren Zuschlagsfaktor nach sich ziehen würden.
9. Für das Institut gilt eine Eigenkapitalanforderung, die dem höheren der beiden nachstehenden Werte entspricht:
a) Vortageswert des Risikopotenzials, der gemäß den in diesem Anhang beschriebenen Parametern errechnet wurde, zuzüglich sofern angezeigt, der zusätzlichen Ausfallrisikobelastung gemäß Nummer 5; oder
b) Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials, der mit dem unter Nummer 7 genannten Faktor, berichtigt um den Faktor gemäß Nummer 8, multipliziert wird, zuzüglich sofern angezeigt, der zusätzlichen Ausfallrisikobelastung gemäß Nummer 5.
10. Für die Berechnung des Werts des Risikopotenzials gelten folgende Mindestanforderungen:
a) eine zumindest tägliche Berechnung des Werts des Risikopotenzials;
b) ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 %;
c) eine Haltedauer von 10 Tagen;
d) ein tatsächlicher historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, ausgenommen in den Fällen, in denen ein kürzerer Beobachtungszeitraum aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität gerechtfertigt ist; und
e) eine vierteljährliche Aktualisierung der Datenreihen.
11. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass das Modell alle wesentlichen Kursrisiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen genau erfasst und dass für alle anderen Risiken, die von dem Modell nicht erfasst werden, eine angemessene Eigenkapitalunterlegung besteht.
12. Das Risikomessmodell erfasst je nach dem Umfang der Tätigkeit des Instituts auf dem jeweiligen Markt eine ausreichende Zahl von Risikofaktoren, insbesondere aber die Folgenden:
Das Risikomesssystem enthält Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzmäßige Positionen hält. Das Institut hat die Zinsstrukturkurven nach einem allgemein anerkannten Verfahren zu berechnen. Bei großen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten ist die Zinsstrukturkurve in mindestens sechs Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen. Das Risikomesssystem muss ferner das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven erfassen.
Das Risikomesssystem enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten.
Für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt. Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGA nicht, sollte diese Position isoliert und gemäß Anhang III Nummer 2.1 Absatz 4 behandelt werden.
Das Risikomesssystem muss mindestens für jeden Aktienmarkt, in dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen besonderen Risikofaktor enthalten.
Das Risikomesssystem muss mindestens für jede Ware, in der das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen besonderen Risikofaktor enthalten. Das Risikomesssystem muss daneben auch das Risiko unvollständig korrelierter Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Waren und das Risiko einer Änderung der Terminkurse aufgrund von Fristeninkongruenzen erfassen. Überdies ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen.
13. Die zuständigen Behörden können einem Institut gestatten, empirische Korrelationen innerhalb und zwischen den einzelnen Risikokategorien anzuwenden, wenn sie der Auffassung sind, dass das Korrelationsmesssystem des Instituts solide ist und korrekt angewandt wird.
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