Artikel 98 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Damit für Verbriefungspositionen Risikogewichte angesetzt werden können, legen die zuständigen Behörden fest, welchen der in Anhang IX genannten Bonitätsstufen das jeweilige Rating einer anerkannten Ratingagentur zugeordnet werden soll. Bei dieser Zuordnung wird objektiv und durchgängig verfahren.
2. Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Zuordnung gemäß Absatz 1 vorgenommen, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats diese ohne eigenes Zuordnungsverfahren anerkennen
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