Artikel 95 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Wurde das aus verbrieften Forderungen resultierende Kreditrisiko vom originierenden Kreditinstitut unter den in Anhang IX Teil 2 genannten Bedingungen zu einem großen Teil weitergegeben, so kann dieses Kreditinstitut
a) bei einer traditionellen Verbriefung die von ihm verbrieften Forderungen von seiner Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, und
b) bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nach Anhang IX Teil 2 berechnen.
2. Findet Absatz 1 Anwendung, so ermittelt das originierende Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen, die es in einer Verbriefung hält, gemäß Anhang IX.
Gelingt es dem originierenden Kreditinstitut nicht, das Kreditrisiko gemäß Absatz 1 zu einem großen Teil weiterzugeben, so braucht es für keine in der betreffenden Verbriefung enthaltene Position risikogewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln.
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